Neues Gesetz ab 23.12.2020

Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

Ab dem 23.12.2020 gilt das neue Gesetz über die Teilung der Maklerprovision bei Eigentumswohnungen und Häusern. Das Gesetz führt neue Regelungen für die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäusern (einschließlich solchen mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen ein. Insbesondere ist es künftig nicht mehr möglich, die Maklercourtage vollständig dem Käufer aufzubürden, wenn (auch) der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Ziel des Gesetzes ist, private Käufer von Wohnimmobilien von Kaufnebenkosten zu entlasten.

Neuregelung zur Maklerprovision gilt nur für Verbraucher

Neben der Beschränkung auf den Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen enthält die Neuregelung auch eine Einschränkung in persönlicher Hinsicht: Nur wenn der Käufer der Immobilie als Verbraucher handelt, gelten die neuen Regeln. Handelt der Erwerber hingegen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin anderweitig vereinbart werden.

  • Eigentumswohnungen
  • Reihenhäuser
  • Doppelhaushälften
  • Einfamilienhäuser (auch mit Einliegerwohnung)
  • Dieses Gesetz ist für den Verbraucher gemacht worden
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